Ein solcher wäre denn auch nicht geboten gewesen. Zudem wurde die Beschwerdeantwort der Beschuldigten 1−4 vorliegend nicht in einem privaten Rahmen, sondern im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Funktion erstattet. Dass die Beschuldigten 1−4 aufgrund ihrer Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Erwerbseinbusse erlitten haben, ist somit nicht ersichtlich. Den Beschuldigten 1−4 ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2023.319, SBK.2023.320, SBK.2023.321 und SBK.2023.322 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen.