Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO jedoch nicht vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.