Solange keine Zwangsmittel eingesetzt werden, handelt es sich bei der polizeilichen Kontrolle um einen verwaltungsrechtlichen Realakt (Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.2). Den Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdienstes war der Zutritt zu den Stallungen und Räumlichkeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin gewaltfrei möglich gewesen, weshalb auch kein Fall eines verweigerten Zutritts gemäss § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung gegeben und auch kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig war. Die Beschwerdeführerin selbst war anlässlich der Kontrolle nicht vor Ort, weshalb sie ihr nicht beiwohnen