So betreffen die im Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 gemachten Ausführungen (die durch die Beschwerdeführerin zitierte E. 2.3 stellt wohlgemerkt lediglich die Wiedergabe der Erwägungen der Vorinstanz dar) die durch den Luzerner Veterinärdienst hinzugezogenen uniformierten Polizisten, die aufgrund von Widerstand des Tierhalters anlässlich der Tierschutzkontrolle selbst Handlungen vornahmen. Dass durch den Veterinärdienst beigezogene Polizisten für die Vornahme von Amtshandlungen dem Polizeigesetz (oder gegebenenfalls der Schweizerischen Strafprozessordnung) unterstellt sind, ist selbstredend und steht nicht ansatzweise in Frage.