Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gehe nicht an, dass den Veterinärbehörden weitergehende Befugnisse zukämen als der Polizei im polizeilichen Vorermittlungsverfahren, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber für diese unterschiedlichen Konstellationen unterschiedliche Rechtsnormen geschaffen hat und die Unterscheidung bewusst so vorgenommen wurde. Insbesondere kann eine solche Auffassung auch nicht aus - 13 -