Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin wurde – im Gegensatz zu den Stallungen − denn auch nicht betreten, sondern einzig Feststellungen durch ein Fenster gemacht. Die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten sich zum vorliegenden Anwendungsfall äussere und die Abwesenheit des Tierhalters gleich behandle wie die ausdrückliche Verweigerung des Zutritts, trifft damit nicht zu. Vollständigkeitshalber ist zudem festzuhalten, dass vorliegend Verdachtsmomente auf Gesetzesverletzungen bestanden zu haben scheinen bzw. Meldungen aus der Öffentlichkeit auf Missstände in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin hindeuteten.