Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Fall der Abwesenheit eines Tierhalters nicht mit jenem der Verweigerung des Zutritts gleichzusetzen, bei welchem der Zutritt gewaltsam erzwungen werden müsste. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass das Gesetz, wenn es von verweigertem Zutritt spreche, "positiv formuliert" eine ausdrückliche Einwilligung - 12 -