Vorliegend lag jedoch unbestrittenermassen kein Fall eines verweigerten Zutritts vor, welcher ein gewaltsames Eindringen nötig gemacht hätte. Eine verbale oder tatsächliche Verweigerung des Zutritts konnte im Übrigen ohnehin nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle gar nicht vor Ort anwesend und telefonisch nicht erreichbar war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Fall der Abwesenheit eines Tierhalters nicht mit jenem der Verweigerung des Zutritts gleichzusetzen, bei welchem der Zutritt gewaltsam erzwungen werden müsste.