ohnehin nicht berechtigt wäre. § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung regelt einzig den Fall, wie bei verweigertem Zutritt zu Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren vorzugehen ist, wenn also aktiv der Zutritt, z.B. zu den Stallungen, verhindert wird und der Zutritt somit gewaltsam erzwungen werden muss. Vorliegend lag jedoch unbestrittenermassen kein Fall eines verweigerten Zutritts vor, welcher ein gewaltsames Eindringen nötig gemacht hätte.