6.2.3. Der kantonale Veterinärdienst bedurfte vorliegend keines Hausdurchsuchungsbefehls zur Kontrolle in den Stallungen bzw. Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin, da ihm das Recht auf Zutritt zu den Tieren gestützt auf Art. 39 Satz 1 TSchG bereits eingeräumt war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird Art. 39 TSchG durch § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung nicht eingeschränkt, wozu der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) ohnehin nicht berechtigt wäre.