6.2.2. Die mit dem Vollzug des Tierschutzrechts beauftragten Behörden haben seit der Revision von Art. 34 aTSchG im Jahre 1991 von Bundesrechts wegen uneingeschränkten Zutritt zu sämtlichen Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 Satz 1 TSchG). Vorher wurde ihnen der Zutritt lediglich "im Rahmen des zutreffenden Prozessrechts" gewährt. Im Rahmen ihres Kontrolldienstes haben diese Organe die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 39 Satz 2 TSchG), was bedeutet, dass ihnen weitgehende Untersuchungsrechte zustehen (REBSA- MEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S. 234). Der Gesetzgeber nahm mit Art.