6.2. 6.2.1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat sich vorliegend nicht das erste Mal mit dem Zutrittsrecht gemäss Art. 39 TSchG und den diesbezüglichen (kantonalen) Vollzugsbestimmungen zu befassen. Bereits mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 (SBK.2018.204) gelangte die Beschwerdekammer in Strafsachen zu den − dem Grundsatz nach – gleichen Schlussfolgerungen, wie im Folgenden ausgeführt wird.