Dabei betraten die Beschuldigten 1−4 für eine Besichtigung des Hundezwingers womöglich den Garten oder den Gartensitzplatz der Beschwerdeführerin. Zur Kontrolle der Katzenhaltung der Beschwerdeführerin nahmen sie durch ein (geschlossenes) Fenster Einsicht in die Küche bzw. das Wohnzimmer des Wohnhauses der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der - 10 -