5.4. Mit Stellungnahmen vom 3. Januar 2024 entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die Beschuldigten 1−4 zwar umfangreich Stellung genommen und eine Unmenge von Akten eingereicht hätten, sich aber mit der Grundproblematik (Tierschutzkontrolle in Abwesenheit der Beschwerdeführerin) nicht auseinandergesetzt hätten. Dass die Kontrolle der Beschuldigten 1−4 vom 25. April 2023 dem kantonalen Polizeirecht unterstehe, ergebe sich aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023. Es spiele keine Rolle, ob der Veterinärdienst die Tierschutzkontrolle mit der Polizei als Personenschutz oder ohne polizeiliche Begleitung durchführe.