SAR 531.200) zulässig. Gemäss § 39 Abs. 2 PolG könnten private Grundstücke und Liegenschaften nur durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sei oder der Verdacht bestehe, dass sich dort eine Person befinde, die in Gewahrsam genommen werden dürfe. Die Durchsuchung sei grundsätzlich in Anwesenheit der betroffenen Personen durchzuführen, bei Abwesenheit müsse eine Ersatzperson beigezogen werden. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen – insbesondere sei auch kein Tier einer unmittelbar drohenden Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen. Dies sei durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch nicht geltend gemacht worden.