5.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache ein, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Art. 39 TSchG falsch ausgelegt habe. So werde das Zutrittsrecht eingeschränkt, indem den Vollzugsorganen lediglich die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei zukomme. Die Kontrolle habe nicht im Rahmen eines Straf-, sondern eines Verwaltungsverfahrens stattgefunden. Es habe sich um polizeiliche Vorermittlungen gehandelt. Diese unterstünden dem kantonalen Polizeirecht. Gemäss kantonalem Polizeigesetz seien Durchsuchungen nur nach § 39 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) zulässig.