geschützten Raumes nicht unrechtmässig sei, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschehe. Die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) beauftragten Behörden hätten gestützt auf Art. 39 TSchG von Bundesrechts wegen Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren. Dabei komme ihnen die Eigenschaft von Organen der gerichtlichen Polizei zu.