2.2. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich mit dem als "Strafantrag" betitelten Schreiben vom 20. Juli 2023 ausdrücklich als Straf- bzw. als Privatklägerin im Verfahren gegen die Beschuldigten 1−4 (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, Ziff. I.d.5). Die Beschwerdeführerin ist in Beachtung des in E. 4 hiernach Gesagten strafprozessual zudem ohne Weiteres als geschädigte Person des von ihr behaupteten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu betrachten (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerden sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.