objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden von der Beschwerdeführerin vier inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen vier in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Oktober 2023 richten, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich demnach eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Folglich sind die Beschwerdeverfahren SBK.2023.319, SBK.2023.320, SBK.2023.321 und SBK.2023.322 zu vereinigen.