2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 20. Oktober 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vier gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen hinsichtlich der Beschuldigten 1−4. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigungen ausgerichtet. Die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 20. Oktober 2023 wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Oktober 2023 genehmigt.