5.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen in diesem Beschwerdeverfahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 1'092.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]