4.3. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Übersetzung der mit Beschwerde bezeichneten und in französischer Sprache abgefassten Dokumente in die deutsche Amtssprache. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich somit, die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen.