Weiter ist der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Akten betreffend die dem internationalen Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 vorausgegangene Befragung von C._____ sowie die Protokolle der "durchgeführten Audioüberwachen seiner Wohnung und seines Fahrzeugs" dem Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen seien (vgl. Antrag 10 der Beschwerde vom 23. Januar 2023 bzw. der Eingabe vom 6. Februar 2023), infolge der mit Eingabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 eingereichten Unterlagen gegenstandslos geworden. Schliesslich betreffen die vom Beschwerdeführer einverlangten, im Bericht der Kantonspolizei vom 1. Dezember 2021 genannten Verfügungen des Zwangs-