269 StPO). Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ein technisches Gutachten in Auftrag zu geben sei, welches in präziser Weise die fernmeldetechnische Funktionsweise von B._____ beschreibe und diese in der Weise in Bezug zu den hiesigen technischen Überwachungsmassnahmen setze, sodass ein Vergleich und eine rechtliche Einordnung erfolgen könne (vgl. Antrag 11 der Beschwerde vom 23. Januar 2023 bzw. der Eingabe vom 6. Februar 2023). Inwiefern die genaue Funktionsweise der B._____-App von Relevanz sein soll, ist nicht ersichtlich.