3.2.3. Bei diesem Ergebnis erweisen sich die mit Beschwerde gestellten Anträge 1, 3, 4 und 5 als unbegründet. Insbesondere sind die aus der ausländischen Überwachung stammenden Dokumente und Datenträger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger als Folge der Genehmigung der Überwachung im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO nicht unverwertbar bzw. nicht zu vernichten (vgl. dazu HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 41 zu Art. 269 StPO).