_ gab an, dass alle, die mit dem Drogengeschäft zu tun gehabt hätten, B._____ bzw. alle seine Kontakte ein B._____-Gerät verwendet hätten (Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 16. August 2021 [Beschwerdeantwortbeilagen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023, Ordner "(Zweite) Mitteilungsverfügung vom 24.01.2023, samt Beilagen", Register 1]). Inwiefern in Bezug auf diese Einvernahme die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt sein sollen, erschliesst sich nicht. C._____ wurde als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen L._____ einvernommen. Im separat geführten Strafverfahren kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu.