Der Beschwerdeführer gab jedenfalls gegenüber "J._____" an, den "K._____" bei H._____ zu kennen (vgl. Überwachungsprotokoll vom 20. Januar 2022, S. 3 [Beschwerdeantwortbeilagen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023, Ordner "(Zweite) Mitteilungsverfügung vom 24.01.2023, samt Beilagen", Register 2]). Aus den Aussagen von C._____ – einem Drogenabnehmer des Beschwerdeführers – anlässlich dessen Einvernahme vom 16. August 2021 ist ebenfalls abzuleiten, dass der Beschwerdeführer und sein Umfeld auch die Kommunikationsplattform B._____ für die Durchführung des Drogenhandels benutzt hätten. C._____ gab an, dass alle, die mit dem Drogengeschäft zu tun gehabt hätten, B.__