1 [Beilage 11 zum Gesuch vom 16. August 2022]). Es müsse sich – wohl aufgrund der mehrfachen Erwähnung des damaligen Wohnorts des Beschwerdeführers und der damaligen Adresse von G._____ sowie aufgrund von Audiodateien in den Chats – beim Benutzer der PIN "ccc" eindeutig um den Beschwerdeführer handeln (Rapport der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022 Ziff. 5 [Beilage 11 zum Gesuch vom 16. August 2022]). Aus den der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügbaren Akten lässt sich verifizieren, - 21 -