Diesem Rapport ist zu entnehmen, dass aufgrund von Aussagen des Abnehmers C._____ bekannt sei, dass der Beschwerdeführer und sein Umfeld auch die Kommunikationsplattform B._____ für die Durchführung des Drogenhandels benutzt hätten. Diese Erkenntnis habe sich auch zweifelsfrei aus der durchgeführten Audioüberwachung der Wohnung und des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ergeben (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 12. Juli 2022 Ziff. 1 [Beilage 11 zum Gesuch vom 16. August 2022]).