3.2.2.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erläuterte im Rahmen der Beschwerdeantwort, C._____ sei zur Verwendung von B._____ befragt worden, bevor der Beschwerdeführer selber zu dieser Thematik bzw. zu diesem Beweismittel befragt worden sei. Die Einvernahme von C._____ sei damit uneingeschränkt verwertbar. Der Beschwerdeführer habe ein Konfrontationsrecht, welches auch zu einem späteren Zeitpunkt noch gewährt werden - 20 -