Die Erkenntnisse und Folgeerkenntnisse aus dieser Einvernahme seien gegen den Beschwerdeführer unverwertbar. Auf eine Wiederholung dieser Befragung unter Wahrung der Teilnahmerechte sei nicht verzichtet worden und werde ausdrücklich nicht verzichtet. Demzufolge könne auch nicht überprüft werden, inwiefern es sich überhaupt um einen Zufallsfund handle.