II.B.2 vor Rz. 12). Im Übrigen habe die Kantonale Staatsanwaltschaft der Mitteilung der Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2022 keine Akten beigelegt, welche die Überprüfung der Rechtmässigkeit erlauben würden. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme von C._____ – welcher zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Geschäfte auch über B._____ abgewickelt – auch nicht teilnehmen können. Die Erkenntnisse und Folgeerkenntnisse aus dieser Einvernahme seien gegen den Beschwerdeführer unverwertbar.