3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Zufallsfunde sind verwertbar, wenn die primäre Zwangsmassnahme rechtmässig war und auch zum Zwecke des Auffindens des Zufallsfundes zulässig gewesen wäre (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 4 zu Art. 278 StPO). Liegt eine Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde vor, ist von der Rechtmässigkeit auszugehen (HANSJA- KOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 34 zu Art. 269 StPO).