ständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum Erlass der angefochtenen Genehmigungsverfügung vom 25. August 2022 leitet sich entsprechend aus den Regeln über den Zufallsfund nach Art. 278 Abs. 2 und 3 StPO ab. Entsprechend liegt nicht dieselbe Ausgangslage wie im Verfahren betreffend die Genehmigung eines Zufallsfunds aus der Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ vor, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren fortgeführt und nicht, wie mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 30. Juni 2023 in Aussicht gestellt, der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet wurde.