3.1.6. Gestützt auf das Gesagte unterscheidet sich das hiesige Verfahren insofern vom Verfahren der Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ (Verfahrens-Nr. SBK.2022.200; die Operation F._____ war den sog. präventiven Vorermittlungen zuzuordnen), als vorliegend eine der schweizerischen Rechtsordnung als geheime Überwachungsmassnahme i.S.v. Art. 269 ff. StPO entsprechende Zwangsmassnahme im Rahmen einer konkreten strafrechtlichen Untersuchung im Ausland erfolgte. Die Zu- - 18 -