Mit anderen Worten stammt der Zufallsfund aus einer verdachtsgesteuerten Untersuchungshandlung (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 278 StPO). Im Übrigen liegt, wie bereits oben erwähnt (vgl. die Ausführungen zur Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau betreffend Genehmigung einer technischen Überwachung vom 8. Dezember 2021, E. 2.2), auch ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer selber vor.