3.1.4. Der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2022 lag das Gesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft um Genehmigung eines Zufallsfunds aus einer Überwachung i.S.v. Art. 278 Abs. 3 StPO vom 16. August 2022 zu Grunde. Aus diesem Gesuch ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden von Holland und Belgien im Jahr 2016 eine Strafuntersuchung gegen die "H._____" (nachfolgend: H._____) mit Sitz in Z. eröffneten. Diese Gesellschaft habe einen Kommunikationsdienst namens B._____ mit einer sog. "End-to-End-Ver- schlüsselung" zur Verfügung gestellt.