269 StPO inkl. Fn. 120 mit Verweis auf HANSJAKOB, a.a.O., N. 404: "Sollen die Ergebnisse einer ausländischen Überwachung, die dort selbständig und rechtmässig verfügt - 16 - wurde, in der Schweiz verwertet werden, dann gelten die Regeln über den Zufallsfund gegen Dritte nach Art. 278 Abs. 2 StPO."; vgl. auch CLAUDIO RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, in: LBR, Band/Nr. 126, 2018, S. 319, Fn. 1587). Den zitierten Lehrmeinungen folgend ist hinsichtlich Erkenntnissen aus ausländischen Überwachungen grundsätzlich gestützt auf die Bestimmungen über die Genehmigung von Zufallsfunden vorzugehen.