3.1.2.4. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde (S. 6 unten) dahingehend, dass nicht überprüft werden könne, inwiefern es sich überhaupt um einen Zufallsfund handle und ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überhaupt zuständig gewesen sei. Mit Stellungnahme vom 7. August 2023 brachte er vor, dass er bezweifle, dass die Information, wonach er die Kommunikationsplattform B._____ verwendet haben soll, überhaupt das Ergebnis einer ausländischen Überwachung sein könne.