Da solche präventiven Vorermittlungen nicht vom Anwendungsbereich der Strafprozessordnung erfasst seien, bestehe – zumindest nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau – auch keine gesetzliche Grundlage für die erteilte Zufallsfundgenehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Diese beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochtene Grundsatzfrage stelle sich bei der Verwertung der B._____-Kommunikation nicht. Die Überwachung - 15 -