Dies deshalb, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ nicht als – übertragen auf die schweizerischen Verhältnisse – im Rahmen der Strafprozessordnung erfolgt, sondern als Teil der sog. präventiven Vorermittlungen erachtet habe. Da solche präventiven Vorermittlungen nicht vom Anwendungsbereich der Strafprozessordnung erfasst seien, bestehe – zumindest nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau – auch keine gesetzliche Grundlage für die erteilte Zufallsfundgenehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.