dischen Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ als nicht anwendbar erachtet habe. Dies deshalb, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ nicht als – übertragen auf die schweizerischen Verhältnisse – im Rahmen der Strafprozessordnung erfolgt, sondern als Teil der sog. präventiven Vorermittlungen erachtet habe.