Mit Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2023 führte diese mit Blick auf die in der Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2023 geäusserte Sistierungsabsicht im Wesentlichen aus, die Zufallsfundgenehmigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Genehmigung eines Zufallsfunds aus der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform F._____ (Verfahrens-Nr. SBK.2022.200) sei einzig deshalb für nichtig erklärt worden, weil die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Strafprozessordnung bei der auslän-