3.1.2. 3.1.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich in ihrem Genehmigungsgesuch vom 16. August 2022 zur Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau dahingehend, dass sich das Bundesgericht bislang noch nicht ausdrücklich dazu geäussert habe, ob in Fällen wie vorliegend ein Beweisgenehmigungsverfahren vor einem Zwangsmassnahmengericht erforderlich sei. Literatur und kantonale Rechtsprechung gingen aber davon aus, dass Erkenntnisse aus einer ausländischen Überwachung über die Bestimmung der Zufallsfundgenehmigung (Art. 278 Abs. 2 StPO) zu überführen seien.