Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer G._____ zu Hause "über alles stets Bericht erstattete" und über das Telefon nicht ausführlich darüber sprechen wollte (vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 2.6 und 3 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was eine andere Sichtweise nahelegen würde. Auch unter diesem Aspekt ist die angeordnete Überwachung somit nicht zu beanstanden.