Damit kann nur über Internetkanäle kommuniziert werden. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich dabei um ein verschlüsseltes Gerät handelt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 Ziff. 3 [Beilage 2 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]). Eine weniger einschneidende Fernmeldeüberwachung – wie die blosse Randdatenerhebung (vgl. Art. 273 StPO) oder die ledigliche Aufrechterhaltung der Überwachung der Rufnummern – erscheint angesichts dieser Umstände von vornherein nicht erfolgsversprechend. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer G.___