chung der Innenräume der Wohnung und des Fahrzeugs des Beschwerdeführers für die weiteren Ermittlungen zwingend erforderlich war. In diesem Sinne ergibt sich auch aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 1. Dezember 2021, dass der Beschwerdeführer häufig über Internetkanäle wie WhatsApp, Telegram und Signal kommunizierte. Anhand des Einsatzes eines IMSI-Catchers wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mitführte, welches nur über ein Datenabonnement verfügte. Damit kann nur über Internetkanäle kommuniziert werden.