Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2021 (Ziff. 1.4) ist festzuhalten, dass ohne die beantragte akustische Überwachung die weiteren Untersuchungshandlungen unverhältnismässig erschwert würden. Dies deshalb, weil – wie dem Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 2.3 ohne Weiteres zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer nicht nur mit den beiden bereits überwachten Rufnummern (hhh sowie iii, vgl. Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 2.2) telefonierte, sondern nachweislich und insbesondere auch ("gewöhnliche" oder verschlüsselte) Internettelefonie benutzte, welche nicht abgehört werden konnte.