2.2.4.4. Schliesslich fordert Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO, dass die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. An den Nachweis der Subsidiarität stellt die Praxis keine hohen Anforderungen. Oft erscheint die voraussehbare Ineffizienz anderer Untersuchungsmethoden als ausreichend (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 41 zu Art. 269 StPO m.w.H.). Auch die Subsidiarität soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffen. Daraus folgt, dass die Schwere der Straftat und die Subsidiarität einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.