lage 1 zum Gesuch vom 3. Dezember 2021]; vgl. auch Gesuch vom 3. Dezember 2021 Ziff. 3). Zwar handelt es sich bei der vorliegenden technischen Überwachung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers; dieser erscheint angesichts der Schwere des in Frage stehenden Delikts jedoch als gerechtfertigt.